2 Abs. 1 StGB aufzuschieben und den Appellanten gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Der Umstand, dass der Angeschuldigte nur noch eine verhältnismässig kurze Reststrafe zu verbüssen hat, muss bei dieser Beurteilung unmassgeblich bleiben. 7.1 -7.2 (…) 8. (…) KGE ZS vom 22. März 2005 i. S. A. N. (100 04 686 [A 161]/NEP) Sowohl die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (6S.273/2005) als auch die staatsrechtliche Beschwerde (6P.96/2005) hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2006 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.