Da der Appellant das Interesse bekundet, seine persönlichen Konflikte aufzuarbeiten und weiteren impulsiven Durchbrüchen und Gewaltanwendungen vorzubeugen, ist grundsätzlich von einer zumindest minimalen Kooperationsbereitschaft seinerseits bei der Durchführung der Therapie auszugehen. Nach Ausgeführtem folgt das Kantonsgericht der Einschätzung der Gutachterin, wonach im vorliegenden Fall eine ambulante Therapie zu wenig Aussicht auf Erfolg hat, vielmehr eine Behandlung im geschützten Rahmen angezeigt ist, und bestätigt demgemäss den Entscheid der Vorinstanz, die Strafe zu Gunsten einer stationären Therapie nach Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aufzuschieben und den Appellanten gemäss Art.