An Kooperationsbereitschaft darf somit nicht allzu viel erwartet werden. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass es psychisch kranke Menschen gibt, die wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofs vom 14. August 2003 i.S. I. N., E. 9.4 [6S.248/2003]). Da der Appellant das Interesse bekundet, seine persönlichen Konflikte aufzuarbeiten und weiteren impulsiven Durchbrüchen und Gewaltanwendungen vorzubeugen, ist grundsätzlich von einer zumindest minimalen Kooperationsbereitschaft seinerseits bei der Durchführung der Therapie auszugehen.