bezeichnend ist in dieser Hinsicht seine Aussage vor dem Kantonsgericht, er habe fast Angst, zu normal zu sein (Protokoll Kantonsgericht). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist die Anordnung einer stationären Behandlung auch möglich, wenn die Strafe zum Urteilszeitpunkt schon fast vollständig verbüsst ist. Hinsichtlich des Aspekts der Zweckmässigkeit einer Massnahme ist seitens des Betroffenen lediglich ein Minimum an Willen vorauszusetzen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht von vornherein kategorisch abzulehnen. An Kooperationsbereitschaft darf somit nicht allzu viel erwartet werden.