daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, das Gutachten sei fehlerhaft. Des Weiteren ist nicht zu bemängeln, dass sich die medizinische Diagnose der mittelschweren bis schweren Persönlichkeitsstörung bzw. der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht auf die testpsychologischen Resultate, welche auf einer Selbsteinschätzung durch den Appellanten beruhen, sondern auf den klinischen Befund der Gutachterin abstützt. Abgesehen von einer Beruhigung des Appellanten infolge der Reizabschirmung in der Untersuchungshaft hat er gemäss dem Bericht vom 7. März 2005 bisher gerade keine positive Entwicklung durchlaufen, was wiederum eine stationäre Therapie indiziert.