Die Gutachterin hat ihre Einschätzung nicht auf der Prämisse aufgebaut, dass der Appellant die Brandstiftung begangen habe, sie hat vielmehr diese Möglichkeit miteinbezogen; insofern kann ihr Gutachten nicht als präjudizierend bezeichnet werden. Dass die Anordnung einer ambulanten Therapie im Gutachten eine untergeordnete Rolle spielt, ist ohne Weiteres dadurch zu erklären, dass die Gutachterin der Anordnung einer stationären Therapie klarerweise den Vorzug gibt und dies ausführlich begründet; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, das Gutachten sei fehlerhaft.