Die Indikation für eine stationäre Massnahme bestehe somit weiterhin. Nochmals sei zu erwähnen, dass die Reizabschirmung im Rahmen der Inhaftierung zu einer Beruhigung geführt habe, was die Unterbringung in einem vom Alltag abgeschirmten, konstanten Rahmen rechtfertige. Für das Kantonsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid in mehrfacher Hinsicht bundesrechts- und verfassungswidrig sein soll, wie dies vom Appellanten gerügt wird. Die Gutachterin hat ihre Einschätzung nicht auf der Prämisse aufgebaut, dass der Appellant die Brandstiftung begangen habe, sie hat vielmehr diese Möglichkeit miteinbezogen;