Er sei nicht in der Lage, einen einzigen nachvollziehbaren Grund zu nennen, weshalb die Rückfallgefahr in Zukunft vermindert sein sollte. Da sich keine Veränderungen in Bezug auf die Psychopathologie, die Problemeinsicht oder die Therapiemotivation des Appellanten ableiten liessen, ergebe sich aus psychiatrischer Sicht kein einsichtiger Grund, den im Gutachten genannten Prozederevorschlag zu verwerfen. Es handle sich um eine schwere, potenziell weiterhin gefährliche Störung bei einer kaum problembewussten, wenig veränderungswilligen Person. Die Indikation für eine stationäre Massnahme bestehe somit weiterhin.