Ein vorheriger oder gleichzeitiger Strafvollzug würde die notwendigen therapeutischen Schritte behindern oder gar verunmöglichen, was einen entsprechenden therapeutischen Misserfolg nach sich ziehen würde. Des Weiteren hat Dr. K. ihre Einschätzung sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in ihrem aktuellen Bericht vom 7. März 2005 - wenngleich nicht zu übersehen ist, dass sich dieser hauptsächlich nur auf ein einmaliges Explorationsgespräch sowie die vorhandenen Krankenunterlagen stützt - noch einmal im Wesentlichen bestätigt. So wird im Bericht vom 7. März 2005 insbesondere an der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung festgehalten.