Auch eine haftbegleitende ambulante Massnahme sei aufgrund des schweren Störungsbildes nicht Erfolg versprechend. Die räumliche Trennung vom Opfer und die allgemeine Reizabschirmung im Untersuchungsgefängnis habe zu einer spürbaren Entlastung und Entspannung des Appellanten geführt, was die Indikation für eine stationäre Massnahme bekräftige. Die Persönlichkeitsstörung, wie sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliege, bedürfe einer intensiven psychotherapeutischen und teilweise auch medikamentösen Behandlung mit ausreichender Reizabschirmung.