Trotz dieser potenziell verfälschenden Faktoren bleibe der klinische Befund einer psychopathologisch auffälligen, kontrollierenden und misstrauischen Person bestehen. Ohne entsprechende therapeutische Massnahmen könne nicht mit einer Besserung in Bezug auf die Grundstörung gerechnet werden. Die Rückfallgefahr sei als hoch einzustufen, weshalb auch eine ambulante Massnahme nicht angezeigt sei. Auch eine haftbegleitende ambulante Massnahme sei aufgrund des schweren Störungsbildes nicht Erfolg versprechend.