Aufgrund des aktuellen klinischen Befundes müsse beim Appellanten das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren Persönlichkeitsstörung angenommen werden. Dabei fänden sich bei ihm verschiedene gravierende Störungsmuster, was die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) nahe lege. Er zeige Züge einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, einer schizoiden Persönlichkeitsstörung sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Zwar sprächen die testpsychologischen Resultate gegen das Vorliegen einer schwereren Persönlichkeitsstörung.