Demgegenüber begründete Dr. K. entgegen der Ansicht des Angeklagten ihre Einschätzung, dass die Indikation für eine stationäre Massnahme gegeben sei, im Gutachten vom 6. November 2003 ausführlich und nachvollziehbar. So führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der bewegten Biografie mit schulischem Leistungsknick in der Oberstufe, schweren Motivationsproblemen während der Lehre und späterem inkonstantem Lebenswandel mit Temporäreinsätzen und häufigem Wohnungswechsel sowie bei jahrelangem Cannabiskonsum sei von der Entwicklung einer in der Jugend einsetzenden, tiefgreifenden psychopathologischen Störung auszugehen.