Des Weiteren stützt sich Dr. S. in seinen (kurzen) Berichten in erster Linie bloss auf subjektive Angaben des Appellanten ab, welche zumindest teilweise nicht entscheidrelevant sind oder nicht der Wahrheit entsprechen. So seien z.B. die Straftaten in engem Zusammenhang mit dem Zusammenleben des Angeklagten mit dem Opfer zu sehen, in seinem sonstigen Lebenslauf seien keine körperlichen oder aggressiven Übergriffe auf andere Personen vorgekommen. Dies entspricht offenkundig nicht den Tatsachen, hat der Angeklagte doch am 31. Mai 2003 den völlig unbeteiligten L. R. grundlos niedergeschlagen und getreten (Fall V der Anklageschrift).