Januar 2005 und vom 19. März 2005 von Dr. med. R. S., FMH Psychiatrie und Psychotherapie in M., vor. Das Gericht würdigt grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten frei, darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Kantonsgericht erachtet das Gutachten von Dr. K. vom 6. November 2003 in Verbindung mit ihren Ausführungen vor dem Strafgericht und dem ergänzenden Bericht vom 7. März 2005 im Gegensatz zu den Berichten von Dr. S. als schlüssig, überzeugend und stringent. Dr. S. stellt zwar fest, dass er keine pathologischen Symptome habe feststellen können, welche die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung erklären würden.