Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass durch eine geeignete therapeutische Massnahme die Rückfallgefahr bzw. die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten zumindest vermindert werden kann, was vom Appellanten auch nicht ernsthaft bestritten wird, wobei er sich allerdings eine ambulante Therapie wünscht. Zur Klärung der Frage, ob einer ambulanten oder einer stationären Therapie der Vorzug zu geben ist, liegen dem Kantonsgericht ein Gutachten vom 6. November 2003 und ein ergänzender Bericht vom 7. März 2005 von Frau Dr. med. G. K., Externe Psychiatrische Dienste (EPD) Liestal, ihre Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sowie Berichte vom 20. Dezember 2004, vom 20.