Dem Kantonsgericht drängen sich keine Zweifel auf, dass der Appellant psychiatrischer Betreuung bedarf. Ebenso unzweifelhaft ist, dass zwischen der psychischen Störung des Appellanten und seinen Taten ein Zusammenhang besteht. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass durch eine geeignete therapeutische Massnahme die Rückfallgefahr bzw. die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten zumindest vermindert werden kann, was vom Appellanten auch nicht ernsthaft bestritten wird, wobei er sich allerdings eine ambulante Therapie wünscht.