1 Abs. 1 StGB kann der Richter die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen, wenn der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit in Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert und anzunehmen ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern. Eine ambulante Behandlung ist möglich, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Dem Kantonsgericht drängen sich keine Zweifel auf, dass der Appellant psychiatrischer Betreuung bedarf.