mit Hinweisen). Somit bringt die Verwertung des auf unzulässige Weise erlangten Beweismittels keine Strafminderung (und schon gar keine Strafmilderung) mit sich. 5.2 -5.3 (…) 6.1 -6.2 (…) 6.3 Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen, wenn der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit in Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert und anzunehmen ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern.