Führt die Interessenabwägung nach § 41 Abs. 1 StPO dazu, dass das auf unzulässige Weise erlangte Beweismittel verwertet werden darf, wie vorliegend geschehen, hat dies keinen Einfluss auf das individuelle Verschulden des Täters bzw. die Strafzumessungskriterien. Eine anderslautende gesetzliche Bestimmung oder entsprechende Praxis existiert nicht. Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Fall mit demjenigen, bei welchem Straftaten durch aktives Verhalten von verdeckten Ermittlern gefördert oder zumindest durch passives Verhalten geprägt werden (vgl. dazu Hans Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 119 ff. zu Art. 63 StGB; mit Hinweisen).