Zwar hat die Polizei beim Appellanten zu Unrecht einen WSA vorgenommen; allerdings hat dies im vorliegenden Fall lediglich die Konsequenz, dass nach § 41 Abs. 1 StPO - welcher gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR vor der Verfassung und der EMRK standhält - eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Staates an der Strafverfolgung und den privaten Interessen des Angeschuldigten vorzunehmen ist. Führt die Interessenabwägung nach § 41 Abs. 1 StPO dazu, dass das auf unzulässige Weise erlangte Beweismittel verwertet werden darf, wie vorliegend geschehen, hat dies keinen Einfluss auf das individuelle Verschulden des Täters bzw. die Strafzumessungskriterien.