Sei ein Beweismittel unrechtmässig erlangt worden, müsse dies entweder zu einem Verwertungsverbot oder ausnahmsweise zu einer Verwertbarkeit aufgrund einer Interessenabwägung führen. Hingegen bleibe das Verschulden des Appellanten in jedem Fall unberührt. Daher dürfe die ausnahmsweise zulässige Verwertung auch nicht zu einer Strafmilderung führen. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Zunächst kann den Strafverfolgungsbehörden kein verfassungswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Zwar hat die Polizei beim Appellanten zu Unrecht einen WSA vorgenommen;