Nach Ansicht des Appellanten müsse sich bei Verwertung des widerrechtlich erlangten Beweismittels das gesetzes- und verfassungswidrige Verhalten der Strafverfolgungsbehörden bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten strafmildernd auswirken. Demgegenüber kenne nach der Meinung der Staatsanwaltschaft das Bundesrecht keine ausdrückliche Bestimmung, die vorschreibe, dass die Verwendung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden müsse. Sei ein Beweismittel unrechtmässig erlangt worden, müsse dies entweder zu einem Verwertungsverbot oder ausnahmsweise zu einer Verwertbarkeit aufgrund einer Interessenabwägung führen.