Das vom Appellanten bemängelte psychiatrische Gutachten von Dr. K. hat entgegen dessen Ansicht keinen Einfluss auf die Frage der Verwertbarkeit des auf unzulässige Weise erlangten Beweismittels. Die Würdigung dieses Gutachtens sowie der weiteren medizinischen Berichte erfolgt demgemäss nachfolgend (unten E. 6.3) anlässlich der Prüfung, ob die Vorinstanz den Angeklagten zu Recht in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen hat. 4.1 -4.2 (…) 5.1 Nach Ansicht des Appellanten müsse sich bei Verwertung des widerrechtlich erlangten Beweismittels das gesetzes- und verfassungswidrige Verhalten der Strafverfolgungsbehörden bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten strafmildernd auswirken.