Wie der Angeklagte selbst zugeben muss, ist das aufgrund der fehlenden Anordnung durch die Verfahrensleitung unbestrittenermassen widerrechtlich erlangte Beweismittel des DNA-Profils an sich zulässig und in der StPO vorgesehen. Bezüglich des vom EGMR vorausgesetzten weiteren Kriteriums, um ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel verwerten zu können, der Wahrung der Verteidigungsrechte, wird vom Angeklagten zu Recht nicht beanstandet, dass diese im vorliegenden Fall eingeschränkt worden seien. Das vom Appellanten bemängelte psychiatrische Gutachten von Dr. K. hat entgegen dessen Ansicht keinen Einfluss auf die Frage der Verwertbarkeit des auf unzulässige Weise erlangten Beweismittels.