Wie bereits ausgeführt (oben E. 3.4), genügt eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrens, wenn das unrechtmässig erlangte Beweismittel nicht an sich verboten ist. Wie der Angeklagte selbst zugeben muss, ist das aufgrund der fehlenden Anordnung durch die Verfahrensleitung unbestrittenermassen widerrechtlich erlangte Beweismittel des DNA-Profils an sich zulässig und in der StPO vorgesehen.