Der Stein stammt aus einem Bereich, in welchem er sich bis wenige Wochen vor der Tat regelmässig aufgehalten hat. Das Opfer hat ausgesagt, dass der Angeklagte schon einmal mit einem Stein aus dieser Rabatte eine Fensterscheibe in der von ihnen beiden bewohnten Liegenschaft eingeschlagen hat (act. 1067). Erst gut eine Woche vor dem Brand hatte der Appellant in einem Moment der Erregung einen Stein in Richtung des Opfers geworfen (act. 565). Nach Angaben des Opfers sei einmal der Verbindungssteg zwischen den Beinen ihres Schreibtisches angebrannt gewesen; daneben habe es Tücher und Zeitungen gehabt, die schwarz angefackelt gewesen seien (act.