3.5 (…) 3.6 Nicht zutreffend ist die Behauptung des Appellanten, die Verurteilung wegen Brandstiftung durch die Vorinstanz beruhe ausschliesslich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel. Obwohl nicht in Abrede zu stellen ist, dass das DNA-Profil den Hauptbeweis im vorliegenden Fall darstellt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 1.6.4, S. 16-19) diverse weitere Indizien aufgeführt, welche ebenfalls mehr oder minder für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen. Es sind dies die nachfolgenden: Der Stein stammt aus einem Bereich, in welchem er sich bis wenige Wochen vor der Tat regelmässig aufgehalten hat.