221 Abs. 2 StGB mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu ahnden wäre, überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung klarerweise die rechtlich geschützten Interessen des Angeklagten, weshalb das DNA-Profil des Appellanten zu verwerten ist, umso mehr, als dieses nicht das einzige Beweismittel bzw. Indiz darstellt (vgl. dazu unten E. 3.6). 3.5 (…) 3.6 Nicht zutreffend ist die Behauptung des Appellanten, die Verurteilung wegen Brandstiftung durch die Vorinstanz beruhe ausschliesslich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel.