Unter Berücksichtigung des entstandenen grossen Sachschadens im Umfang von ca. CHF 200'000.-- am Gebäude und von weiteren ca. CHF 476'000.-- am Inventar und der Nähe des vorliegend massgeblichen Sachverhalts zur qualifizierten Brandstiftung, welche im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden ist und nach Art. 221 Abs. 2 StGB mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu ahnden wäre, überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung klarerweise die rechtlich geschützten Interessen des Angeklagten, weshalb das DNA-Profil des Appellanten zu verwerten ist, umso mehr, als dieses nicht das einzige Beweismittel bzw. Indiz darstellt (vgl. dazu unten E. 3.6).