Nach der systematischen Einordnung und dem Strafrahmen handelt es sich bei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB um ein gemeingefährliches Delikt, das sich von der abstrakten Strafdrohung her als Verbrechen (Art. 9 Abs. 1 StGB) erweist. Unter Berücksichtigung des entstandenen grossen Sachschadens im Umfang von ca. CHF 200'000.-- am Gebäude und von weiteren ca. CHF 476'000.-- am Inventar und der Nähe des vorliegend massgeblichen Sachverhalts zur qualifizierten Brandstiftung, welche im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden ist und nach Art.