In derartigen Fällen kann nicht bereits aus dem verfahrensrechtlichen Verstoss bei der Beweisbeschaffung eine absolute Unverwertbarkeit gefolgert werden. Im vorliegenden Fall wurde durch die unrechtmässige Entnahme des WSA zwar die körperliche Integrität des Angeklagten verletzt, dieser Vorgang stellt jedoch nur einen marginalen Eingriff in dessen Grundrechte dar und wäre ohne Weiteres durch die Anordnung der Verfahrensleitung zulässig gewesen. Demgegenüber geht es bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um eine Brandstiftung. Nach der systematischen Einordnung und dem Strafrahmen handelt es sich bei der Brandstiftung gemäss Art.