1 EMRK abgeleitet. Als Teilgehalt dieses Gebots anerkennt das Bundesgericht ein grundsätzliches Verwertungsverbot für widerrechtliche Beweise (BGE 129 I 88 E. 4.1). Allerdings ist die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach (BGE 130 I 132 E. 3.2, mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass der rechtswidrig beschaffte Beweis nicht an sich verboten ist, genügt nicht, um dessen Verwertbarkeit zuzulassen. Vielmehr ist folgende Interessenabwägung anzustellen: