In diesem Sinne normiert § 41 Abs. 1 StPO, dass auf unzulässige Weise erlangte Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiege die rechtlich geschützten Interessen der angeschuldigten Person. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) garantiert Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. Dies ist in erster Linie eine Angelegenheit nationaler Gesetzgebung.