Die neuere schweizerische Rechtsprechung hält das Gericht an, eine Interessenabwägung vorzunehmen, d.h. die Interessen des Staates an der Abklärung des Verbrechens einerseits und die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten andererseits gegeneinander abzuwägen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 60 N 6; mit Hinweisen). In diesem Sinne normiert § 41 Abs. 1 StPO, dass auf unzulässige Weise erlangte Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiege die rechtlich geschützten Interessen der angeschuldigten Person.