Nicht jedes vorschriftswidrig beschaffte Beweismittel darf indessen zu einem Verbot der Verwertung führen, weil sonst eine Überspitzung der Formvorschriften auf Kosten der Verbrechensaufklärung vorläge. Die neuere schweizerische Rechtsprechung hält das Gericht an, eine Interessenabwägung vorzunehmen, d.h. die Interessen des Staates an der Abklärung des Verbrechens einerseits und die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten andererseits gegeneinander abzuwägen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 60 N 6; mit Hinweisen).