Im Polizeibericht vom 10. September 2003 (act. 595) ist auf S. 2 unten vermerkt, dass der Filialleiter der M. AG bereits am Brandort zu Protokoll gegeben hat, es sei immer wieder mit seinem Nachbarn, dem Angeklagten, zu Auseinandersetzungen gekommen. Es ist somit davon auszugehen, dass es nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis der Appellant Gegenstand der Ermittlungen geworden wäre, wenn nicht bereits der DNA-Vergleich im Informationssystem zu einem Ergebnis geführt hätte. Ebenfalls nicht begründet ist der Vorwurf, die Einspeisung und der Vergleich des auf dem Kieselstein isolierten DNA-Profils mit anderen Daten sei gesetzeswidrig. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art.