b EDNA-Verordnung der Verbleib des DNA-Profils des Appellanten im Informationssystem nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist damit allerdings zu konstatieren, dass das DNA-Profil des Angeschuldigten auf unzulässige Weise erlangt worden ist. Die Rüge des Appellanten, dass mangels Tatverdachts gegen ihn sein DNA-Profil zur Überprüfung der Tatortspuren gar nie auf legalem Weg erhältlich hätte gemacht werden können, ist indes unzutreffend. Im Polizeibericht vom 10. September 2003 (act. 595) ist auf S. 2 unten vermerkt, dass der Filialleiter der M. AG bereits am Brandort zu Protokoll gegeben hat, es sei immer wieder mit seinem Nachbarn, dem Angeklagten, zu Auseinandersetzungen gekommen.