In Nachachtung der gesetzlichen Unterscheidung ist im vorliegenden Fall der Polizeibericht vom 14. Oktober 2002 (act. 477) entscheidend, wonach lediglich festgehalten wird, dass keinerlei Hinweise gefunden worden seien, dass der Appellant mit dem Einbruch in das Lebensmittelgeschäft etwas zu tun habe, was keinen expliziten Ausschluss der Täterschaft des Angeklagten darstellt, sondern nur die Feststellung beinhaltet, dass zum damaligen Zeitpunkt der Angeklagte (mangels Beweisen) vorerst als Täter nicht in Frage kam. Demnach ist gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. b EDNA-Verordnung der Verbleib des DNA-Profils des Appellanten im Informationssystem nicht zu beanstanden.