EDNA-Verordnung wird auf Gesuch der betroffenen Person das DNA-Profil fünf Jahre nach Einstellung des Verfahrens gelöscht, sofern dieses mangels Beweisen nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat nach Art. 5 Abs. 1 führte. Demnach macht die EDNA-Verordnung hinsichtlich der Löschung des DNA-Profils eine Unterscheidung zwischen dem Ausschluss als Täter und der Einstellung des Verfahrens mangels Beweisen. Ob diese Unterscheidung aus strafprozessualer Hinsicht tatsächlich zweckmässig ist, kann zwar angezweifelt werden, ist aber vorliegend nicht zu beurteilen. In Nachachtung der gesetzlichen Unterscheidung ist im vorliegenden Fall der Polizeibericht vom 14. Oktober 2002 (act.