Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung löschen die AFIS Services die DNA-Profile auf Verlangen der auftraggebenden Behörde, wobei diese die Löschung der nach Art. 5 erhobenen DNA-Profile anordnen muss, wenn die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden konnte. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b EDNA-Verordnung wird auf Gesuch der betroffenen Person das DNA-Profil fünf Jahre nach Einstellung des Verfahrens gelöscht, sofern dieses mangels Beweisen nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat nach Art. 5 Abs. 1 führte.