PolG einen Vorbehalt zu Gunsten der StPO. Nachdem der am 27. September 2002 im Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl in W. durchgeführte WSA nicht durch die zuständige Verfahrensleitung angeordnet worden war, ist er unrechtmässig erfolgt. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Vorinstanz, wonach das DNA-Profil des Angeklagten gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung hätte gelöscht werden müssen. Nach Art. 15 Abs. 1 lit.