erfolgen müssen. § 90 Abs. 1 StPO bestimmt, dass sich die angeschuldigte Person den von der Verfahrensleitung angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen zu unterziehen hat, soweit es für die Durchführung des Strafverfahrens nötig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ergab sich im vorliegenden Fall weder aus § 122 Abs. 1 StPO noch aus den Bestimmungen des Polizeigesetzes (PolG) vom 28. November 1996 (SGS 700) eine Legitimation der Polizei, die Abnahme des WSA anzuordnen und durchzuführen, vielmehr enthalten die §§ 1 Abs. 3 bzw. 23 Abs. 2 lit. c PolG einen Vorbehalt zu Gunsten der StPO.