Gegen diese Qualifizierung kann ins Feld geführt werden, dass bei der Abnahme des WSA im Gegensatz zu anderen erkennungsdienstlichen Massnahmen immerhin menschliche Zellen entnommen werden. Im vorliegenden Fall braucht diese Frage jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Abnahme des WSA lediglich eine erkennungsdienstliche Massnahme darstellt, hätte die entsprechende Anordnung gemäss § 90 Abs. 1 StPO durch das Statthalteramt als Verfahrensleitung (§ 26 Abs. 1 lit. a StPO) erfolgen müssen.