Ebenfalls eher für die Qualifizierung eines WSA als erkennungsdienstliche Massnahme spricht Art. 7 Abs. 1 lit. a des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003 (SR 363), wonach auch die Polizei die nicht invasive Probenahme bei Personen sowie die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils anordnen kann. Gegen diese Qualifizierung kann ins Feld geführt werden, dass bei der Abnahme des WSA im Gegensatz zu anderen erkennungsdienstlichen Massnahmen immerhin menschliche Zellen entnommen werden.