Das Bundesgericht hat in BGE 128 II 259 ff. erkannt, dass es sich nicht als willkürlich erweise, die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils im kantonalen Recht auf die Bestimmungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung und nicht auf diejenigen zur körperlichen Untersuchung zu stützen. Zudem erachte Art. 4 der Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung) vom 31. Mai 2000 (SR 361.1) die Abnahme eines WSA zur Erstellung eines DNA-Profils als Massnahme des Erkennungsdienstes (BGE 128 II 272 f. E. 3.4.1). Ebenfalls eher für die Qualifizierung eines WSA als erkennungsdienstliche Massnahme spricht Art. 7 Abs. 1 lit.