Im Falle des Unterliegens sei dem Angeklagten die unentgeltliche Prozessführung und Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 3). In ihrer Appellationsantwort vom 24. November 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Appellation und die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 5. August 2004 bezüglich Schuldspruch und Sanktion. Erwägungen 1. (…) 2. (…) 3.1 -3.2 (..) 3.3 (…) Das Bundesgericht hat in BGE 128 II 259 ff.