In der Appellationsbegründung vom 1. November 2004 wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Der Angeklagte sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2004 vom Vorwurf der Brandstiftung vollumfänglich freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe zu verurteilen (Ziff. 1). Eventualiter sei eine allfällig unbedingt ausgesprochene Strafe gegen den Angeklagten in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben (Ziff. 2). Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Im Falle des Unterliegens sei dem Angeklagten die unentgeltliche Prozessführung und Verteidigung zu bewilligen (Ziff.