Die Genugtuungsforderung der M. AG wurde abgewiesen, die Mehrforderung der H. P. sowie die Schadenersatzforderungen der M. AG, der S. AG, der B. G. und der A. S. wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten samt einer Urteilsgebühr von CHF 9'500.-- auferlegt, die Kosten der Offizialverteidigung gingen zu Lasten des Staates. Gegen dieses Urteil erklärte A. N. mit Datum vom 19. August 2004 die Appellation. In der Appellationsbegründung vom 1. November 2004 wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: