Der Strafvollzug wurde gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aufgeschoben und der Beurteilte wurde gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Des Weiteren wurde der Angeklagte dabei behaftet, der H. P. den Betrag von CHF 1'675.-- und dem Opfer denjenigen von CHF 4'662.20 (Schadenersatz) bzw. CHF 1'500.-- (Genugtuung) zu schulden. Die Genugtuungsforderung der M. AG wurde abgewiesen, die Mehrforderung der H. P. sowie die Schadenersatzforderungen der M. AG, der S. AG, der B. G. und der A. S. wurden auf den Zivilweg verwiesen.